Infos zu Umgangsboykott, Kindesentführung, Kindesentziehung, Umgangsvereitelungen, Umgangsverbot und Inobhutnahme

Im Rahmen der Einwirkung auf das tatsächliche Kontaktverhältns gibt es - vereinfacht gesagt - grundsätzlich 3 Kategorien:

 

1. die rechtswidrige (gewaltsame) Verbringung des Kindes durch Dritte (= klassische Kindesentführung).

2. die staatlich legitmierte Verbringung im Rahmen der Inobhutnahme durch Gerichte / Jugendamt.

3. alle Umgangsvereitelungen, Kindesentziehungen und Maßnahmen des Umgangsboykotts zwischen Ziff.1 und 2.

 

Wohingegen sich bei Kindesentführungen um nach deutschem sowie internationalem Recht eindeutig strafbare Handlungen handelt und die Rückführungsprobleme größtenteils auf der Nichtauffindbarkeit des Kindes beruhen, sind diese Fälle rechtlich meist recht eindeutig und von erfahrenen Spezialisten handelbar.

 

Ebenso ist eine staatliche Inobhutnahme - bei Kenntnis der notwendigen Schritte - spätestens nach erfolgreicher Begutachtung auch zeitnah möglich zu beenden, vgl. Entscheidung des BVerfG vom 27.08.2014, Az: 1 BvR 1822/14, Rn. 25:

"Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, juris, Rn. 11)."

 

 

Hoch problematisch sind aber alle unter Ziff. 3 genannten Probematiken, obwohl z.B. bereits § 235 StGB die Kindesentziehung dem Wortlaut nach unter Strafe stellt.

 

Dieser lautet:

 

"§ 235 Entziehung Minderjähriger


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

 

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

 

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

 

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

 

Häufig wird dabei die Beurteillung von Kindesentziehung, Umgangsvereitelungen und den übrigen Maßnahmen des Umgangsboykotts bereits dadurch erschwert, dass schwierig nachvollziehbare Beweissituationen geschaffen werden. So hat sich das Kind angeblich kurzfristig vehement umentschieden, etc.

Aber selbst wenn bewiesen werden kann, dass der Umgang vorsätzlich von einem Elternteil boykottiert wird, so reicht dies für eine Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil als einziges Argument sogar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 28.02.2012, Az: 1 BvR 3116/11.

 

Wichtigstes Kriterium ist und bleibt daher das Kindeswohl und das etwaige sogar gesetzesuntreue Elternteil wird nicht automatisch für sein Verhalten "abgestraft", auch wenn dies auf den ersten Blick vielleicht nicht immer nachvollziehbar erscheinen mag und schon so manchem Mandanten es noch weiter erschwert hat in den ohnehin emotional aufgeladenen mündlichen Verhandlungen angesichts des nicht angemessenen Verhaltens des anderen Elternteils die notwendige Ruhe zu bewahren. 

 

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