Wir helfen bei Kindesentführung, Kindesentziehung und Umgangsproblemen. Regional, national und international.

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Kindes-entführung     & -entziehung

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Willkommen auf unserer Website. Sie haben den ersten Schritt geschafft. Wir sind Ihre Ansprechpartner für Mandatsanfragen im Rahmen von Problemen mit Umgangsboykott, Kindesentführung, Kindesentziehung, Umgangsvereitelungen, Umgangsverbot und/oder Inobhutnahme.

 

Weiterführende Informationen über diese Themen und unsere Arbeitsweise finden Sie hier:

 

AKTUELLES (aktuellste Mitteilung zuerst)

Ferien- und Übernachtungsumgang auch für kleine Trennungskinder

 

Welcher Trennungsvater kennt sie nicht, die von vielen alleinerziehenden Müttern, Jugendämtern und Familiengerichten immer wieder erhobene Mär, dass noch nicht eingeschulte Trennungskinder noch zu klein für Ferien- und Übernachtungsumgänge beim Vater seien. Dass die selben kleinen Kinder regelmäßig aber bei Oma und Opa übernachten und sogar durchaus auch mit ihnen in den Urlaub fahren dürfen und auch können, wird gerne geflissentlich ausgeblendet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht schon vor 10 Jahren in einer Entscheidung (Az.: 1 BvR 1827/06) festgestellt, dass die Ablehnung von Ferien- und Übernachtungsumgängen nicht mit der bloßen Begründung erfolgen dürfe, dass das Kind noch zu klein sei. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertritt regelmäßig die Ansicht (Az.: 2 UF 361/06), dass auch kleine Trennungskinder vorübergehende Trennungen von der alleine erziehenden Mutter gut verkraften können.

 

„Auch für noch nicht eingeschulte Trennungskinder dienen Ferien- und Übernachtungsumgänge mit dem nicht betreuenden Elternteil, meistens dem Vater, in der Regel dem Kindeswohl, weil diese längeren Umgangszeiten die Bindungen zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil vertiefen. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, wenn Kindergartenkinder außerhalb der Kindergartenferien mit dem nicht betreuenden Elternteil in die Ferien verreisen (OLG Fankfurt am Main, Az.: 2 UF 185/08). Wenn nicht betreuende Elternteile vor allem die Ferienumgänge mit ihren Kindern vom alleine erziehenden Elternteil streitig gemacht bekommen, müssen Sie spätestens jetzt beginnen, dagegen etwas zu unternehmen. Denn die verbleibende Zeit bis zu den Sommerferien wird für ein eventuell erforderliches gerichtliches Verfahren benötigt werden.

 

Für weitere Fragen zu Ferien- und Übernachtungsumgänge sowie zu sämtlichen Problemen um Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht, Ehescheidungen sowie sonstiger Auseinandersetzungen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

Pressemitteilung vom 18.03.2016 von Rechtsanwalt Sascha Porkert:

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg verhindert schnelle Kindesrückkehr aus Perú

 

Nicht immer funktioniert eine "Rückführung" auf Anhieb und manchmal kann man über gewisse Entscheidungsgrundlagen bzw. Begründungen nur den Kopf schütteln:

Nachdem der Mutter des Kindes unseres Mandanten trotz entgegenstehenden Rats einer Gutachterin das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, verschwand sie mit dem Kind am 27.10.2015 aus Hamburg nach Arequipa (Perú) in das Haus der Familie der Kindsmutter. Dies obwohl das Familiengericht Hamburg-Barnbeck zwei Wochen zuvor den von ihr abgelehnten Umgang des Kindes mit unserem Mandanten gerichtlich geregelt hatte und u.a. ein Umgangsrecht alle zwei Wochen am Wochenende sowie in den hälftigen Ferien anordnete.

Dass die Mutter gegenüber der deutschen Honorarkonsulin in Arequipa bereits telefonische Kontakte zwischen Vater und Kind ablehnte interessierte das OLG Hamburg ebenso wenig wie beispielsweise, dass das Kind in Perú bis Ende Februar 2016 keine Schule besucht hatte und aus seiner gewohnten Umgebung herausgelöst wurde.

In seiner Einstweiligen Anordnung vom 08.03.2016 (Az.: 12 UFH 5/15) begründete das OLG Hamburg, nach einer Anhörung des Kindes per Skype in Anwesenheit von Mutter und Großmutter, dass ein „dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden“ angeblich nicht bestehe.

 

Das Hanseatische OLG hat in seiner Entscheidung sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass bereits der entfernungsbedingte Abbruch des Umgangs zum väterlichen Umfeld sowie zu den Freunden in Deutschland nach der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Einschätzung des Hamburger Jugendamts nicht im Interesse einer angemessenen Entwicklung des Kindes war.

 

Dabei ist die Entscheidung des OLG umso weniger nachvollziehbar als unser Mandant auf eine schnelle Entscheidung angewiesen war. Schließlich waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Kindsmutter wegen des Verdachts der Kindesentziehung noch nicht abgeschlossen.

 

Weiteres wird der Presse entnommen werden können.

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